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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


Nachfolgende Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen

1. Allgemeines


1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt.

1.3 Anderslautende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

1.4 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Aus Beweisgründen ist für Vertragsänderungen und -ergänzungen ebenfalls die Schriftform zu wählen.

2. Angebot und Vertragsschluss


2.1 Die Kostenvoranschläge und Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Katalogen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen anderen nicht zugänglich gemacht werden.

2.2 Der Kunde haftet für die Richtigkeit aufgegebener Maße und für die Richtigkeit von ihm selbst gelieferten Konstruktionszeichnungen und ähnlicher Unterlagen sowie sonstiger Informationen, die Einfluss auf die Eignung der bestellten Elemente für die vorgesehene Verwendung haben. Der Kunde haftet ferner dafür, dass durch die Benutzung der Zeichnungen und Unterlagen keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Insofern hat der Kunde uns von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Wir sind nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Ausführung entsprechend uns zur Verfügung gestellter Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wir verpflichten uns, von dem Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2.3 Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung und entsprechend deren Inhalt oder infolge der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, gelten unsere Lieferscheine oder unsere Rechnungen zugleich als Auftragsbestätigung.

2.4 Wir behalten uns das Recht vor, auch nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen von den in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigegebenen Zeichnungen und Beschreibungen vorzunehmen, die durch Fabrikationsrücksichten oder durch Verbesserungen, Erfahrungen und Fortschritte der Technik bedingt werden, sofern dies unter Berücksichtigung unserer Interessen an der Änderung dem Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt für branchenübliche Gewichts- und Maßdifferenzen.

2.5 Produktionsbedingte handelsübliche Mehr oder Mindermengen bei Serienfertigungen von bis zu 5 % bezogen auf die jeweilige Bestellmenge sind uns gestattet, sofern diese Mengenabweichung dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar ist.

3. Lieferung


3.1 Die in den Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferzeiten sind unverbindliche Circa- Angaben. Sie sind nur dann bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung; wenn Rückfragen erforderlich sind, beginnt sie erst nach Eingang der Klarstellung aller Punkte. Falls Anzahlungen vereinbart sind, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der ersten Zahlung.

3.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt haben.

3.4 Wir sind in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt, Teilliefe- rungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.

3.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren usw. -, auch bei Vorlieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch innerhalb eines Verzuges nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Bei Unmöglichkeit haben wir das Recht wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird auch in die-sem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert und etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden.

3.6 Wir behalten uns in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, dass wir unsererseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Lieferung durch unseren Lieferanten selbst nicht zu vertreten haben.

3.7 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns mit der Lieferung/Leistung in Verzug befinden, ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine weitergehende Schadensersatzpflicht bestimmt sich nach Ziff. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.8 Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 20% der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

4. Versand und Gefahrenübergang


4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist - bei Lieferung ab unserem Lager - Dassel, sonst der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes.

4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben.

4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und Transportmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fobund cif-Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige.

4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrücklichem Wunsch und auf Kosten des Kunden.

4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entspre-chend geliefert.

4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich angezeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.7 Gebrauch ma-chen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

5. Preise


5.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lieferwerk. Verpackungs-, Transport- und Frachtkosten werden gesondert berechnet.

5.2 Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen uns zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Auftragsminder-kosten werden nach Abzug der durch die Änderung verursachten Mehrkosten an den Kunden erstattet.

5.3 Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren, insbesondere Werkstoffpreise, Löhne, Energie, Steuern usw. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 4 Wochen nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, eine entspre-chende Preiskorrektur vorzunehmen, soweit die vorbezeichneten Kostenfaktoren sich ändern.

6. Zahlungsbedingungen


6.1 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinba-rung ist die Zahlung rein netto ohne jeden Abzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung so vorzunehmen, dass uns der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Sonderver-einbarungen bedürfen unserer schriftlichen Gegen-bestätigung.

6.2 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Erklären wir uns mit Wechselzahlungen ausnahmsweise einverstan-den, nehmen wir nur bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel an. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Diese Kosten sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorlegung, Benachrichti-gung und Zurückleitung eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung.

6.3 Im Falle des Verzugs, der bei Nichtzahlung innerhalb der in Ziffer 6.1. genannten Frist eintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der von unserer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt uns unbenommen.

6.4 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Wir sind berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszah-lung(en) oder Sicherheitsleistungen(en) auszuführen bzw. zugesagte Warenkredite in diesem Falle zu vermindern oder ganz aufzuheben. Sind Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir behal-ten uns für diesen Fall die Geltendmachung von Scha-densersatzansprüchen für den unnötig entstandenen Aufwand, den entgangenen Gewinn sowie weiterer Schäden vor.

6.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Eigentumsvorbehalt


7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

7.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädi-gungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.3 Wenn der Kunde eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, sich insbesondere im Verzug mit der Zahlung von Forderungen befindet, sind wir berechtigt, nach erfolgloser Be-stimmung einer angemessenen Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware her-auszuverlangen. Wir sind dann zudem berechtigt, vom Kunden Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.

7.4 a) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsge-mäßen Geschäftsbetriebes, wozu nicht das so genannte Scheck-Wechsel-Verfahren zählt, ermächtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Kommt der Kunde mit Zahlun-gen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung untersagen. Stun-det der Kunde den Kaufpreis gegenüber seinem Ab-nehmer, so ist er zur Weiterveräußerung nur ermächtigt, wenn er sich ebenfalls gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum an der veräußerten Ware vorbehält. b) Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräuße-rungsgeschäft gegen seinen Abnehmer zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sicherge-stellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns über-gehen, insbesondere kein Abtretungsverbot im Ver-hältnis des Kunden zu seinem Abnehmer besteht. c) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.5 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt ein der Höhe nach dieser Forderung entspre-chenden Teil des Saldos - einschließlich des entspre-chenden Teiles des Schlusssaldos - aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln. d) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange uns keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdig-keit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der Kunde uns seine etwaigen Herausgabeansprüche gegen seine Abnehmer abtritt oder uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner be-rechtigt.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 7.1. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen verwendeten Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt, vermengt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt uns der Kunde bereits jetzt die ihm zu-stehenden Eigentumsrechte an dem vermischten bzw. vermengten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen vermischten bzw. vermengten oder verbundenen Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Ereignis eintritt. Der Kunde verwahrt auch die gemäß den vorstehen-den Regelungen in unserem Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für uns. Auf die nach dieser Ziffer 7.5 entstandenen Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen der gesamten Ziffer

7. entsprechende Anwendung.



7.6 Der Kunde hat uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehalts-ware und über die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen.

7.7 Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß Ziff. 7 gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Bürgschaften oder Akzepte), die wir im Interesse oder auf Verlangen des Kunden eingegan-gen sind.

7.8 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 7.8 Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam sein, so gilt statt seiner diejenige Sicherheit als vereinbart, welche ihm nach dem Recht dieses Landes am nächsten kommt. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Kunden erforderlich, ist der Kunde auf unser Verlangen zur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet. 7 a. Werkzeugkosten 7a.1 Die für die Herstellung von Teilen gefertigten Werkzeuge, Vorrichtungen und Sondermessmittel bleiben, unabhängig davon, ob sie von dem Besteller ganz oder teilweise bezahlt wurden, in unserem un-eingeschränkten Eigentum. 7a.2 Die Kosten für die übliche Wartung und die übliche Instandhaltung der Werkzeuge, werden von uns getragen. 7a.3 Kommt es aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zu der vereinbarten Ausführung der Lieferung, sind wir berechtigt, ihm die vollen bis dahin entstandenen Werkzeugkos-ten in Rechnung zu stellen. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Ausführung der Lieferung nur in so ge-ringem Umfang zur Durchführung kommt, dass eine Amortisation des von uns übernommenen Werkzeug-teils nicht möglich ist.

8. Gewährleistung


8.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen sowie Transport und Verpackungsschäden sind vom Kunden sofort beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Ablieferung der Ware, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.

8.2 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist aufgetretene Mängel. Wird uns ein Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Gewährleistung.

8.3 Wir übernehmen insbesondere keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemä-ßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.

8.4 Im Falle eines Mangels können wir nach unserer Wahl diesen beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden.

8.5 Schlägt die Beseitigung eines Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde hinsichtlich des mangelhaften Produktes Herabset-zung des Kaufpreises verlangen oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Maßgabe der Ziff. 9.

8.6 Zur Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht treten wir unsere Ansprüche gegen Vorlieferanten - auch soweit sie über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen - an den Besteller ab. Unsere subsidiäre Haftung bleibt von einer solchen Abtretung unberührt.

8.7 Die Verjährungsfrist berechnet sich ausschließlich nach Maßgabe der Ziff. 10.2.

9. Haftung


9.1 Schadensersatzansprüche des Kunden - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung vertragswesentlicher Rechte und Pflichten (sog. Kardinalpflichten) - sind insofern ausgeschlossen, als sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen beruhen. Sofern wir ausnahmsweise auch bei leichter Fahrlässigkeit haften, beschränkt sich diese Haftung auf den vertragstypischen, vorherseh-baren Schaden.

9.2 Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig vom Rechtsgrund.

9.3 Eine etwaige Haftung als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch die vorstehende Regelung in Ziff. 9.1. unberührt.

10. Verjährung


10.1 Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bzw. aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie aufgrund von Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, verjähren in den gesetzlichen Fristen. Gleiches gilt, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware über-nommen haben oder gem. Ziff. 9.3 haften. Die gesetz-lichen Fristen gelten ebenfalls für Mängel bei einem Bauwerk oder für Sachen, die entsprechend ihrer übli-chen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

10.2 Alle sonstigen Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Lieferdatum.

11. Schlussbestimmungen


11.1 Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtlicher zwischen den Parteien sich ergebender Streitigkeiten ist Göttingen. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.

11.2 Der Kunde kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte übertragen. Die Abtretung einer Geldforderung bleibt hiervon unberührt. Dieser Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn die Abtretung im Rahmen eines wirksamen verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgt, den der Kunde mit einem Dritten im Rahmen der Regelungen der vorstehenden Ziffer 7 vereinbart.

11.3 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

Pape Schweißprodukte GmbH, Molkental 7, 37586 Dassel-Amelsen, Germany



Allgemeine Einkaufs- und Bezugsbedingungen


I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot


I.1. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufs- und Bezugsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH Entgegen stehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Liefersache ohne Vorbehalt entgegen nimmt.

I.2. Diese AGB finden Anwendung auf alle Leistungen an die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages (nachfolgend „Liefersache“). Sie gelten also sowohl für Kaufverträge, als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge.

I.3. Individualvereinbarungen der Vertragsparteien gehen diesen Bedingungen vor.

I.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

I.5. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 4 BGB.

I.6. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH und dem Lieferanten.

I.7. Der Lieferant ist an Angebote im Sinn von § 145 BGB für 2 Wochen ab Zugang des Angebots gebunden. An eine Bestellung ist die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH gleichfalls für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang der Bestellung bei dem Lieferanten gebunden.

II. Unterlagen


II.1. Die Bestell- und Teilenummern der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH sind in allen die Bestellung betreffenden Mitteilungen, Frachtbriefen, Rechnungen etc. zu wiederholen. Sowohl Versandanzeige, als auch Rechnung dürfen der Sendung nicht beigepackt werden.

II.2. Für Angebote, Akquisitionsplanung, Entwurfsarbeiten und sonstige Vorarbeiten des Lieferanten besteht kein Vergütungsanspruch gegen die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH

II.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Kalkulationen, Abbildungen, Pläne, Ausschreibungsunterlagen, Anforderungsprofile, Pflichtenhefte, Zeichnungen, andere Unterlagen sowie sonstige Datenträger, Modelle und sonstige Hilfsmittel strikt geheim zu halten. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH dürfen sie Dritten offen gelegt werden und/oder für eigene Zwecke des Lieferanten, die nicht Inhalt dieses Vertrages sind, genutzt werden. Die Geheim-haltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt wenn und soweit die in den vorgenannten Unterlagen enthaltene Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen allgemein bekannt geworden sind. Betreffend die vorgenannten Unterlagen und sämtlicher mit diesen in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte bleibt die alleinige Eigentümerin und Verfügungsberechtigte.

II.4. Unterlagen und sonstige Datenträger sowie Modelle und sonstige Hilfsmittel überlässt die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH nach Durchführung bzw. Beendigung des Vertrages, ohne Anfertigung von Kopien gleich welcher Art, unverzüglich zurückzugeben vom Lieferanten zu vernichten.

II.5. Der Lieferant ist verpflichtet Fa. Pape Schweißprodukte GmbH die zum Gebrauch zur Montage, zur Wartung, zur Reinigung und zur Reparatur der Liefersache erforderlichen Anleitungen und Unterlagen, insbesondere auch Ersatzteillisten und Bezugsnachweise, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

II.6. Alle zur Vertragsdurchführung vom Lieferanten erstellten Modelle, Vorrichtungen und sonstige Hilfs-mittel sind Eigentum der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH Betreffend die vorgenannten Unterlagen und sämtliche mit diesen in Zusammenhang stehende Immaterial-güterrechte ist die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH alleinige Eigentümerin und Verfügungsberechtigte. Diese Unterlagen sind der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH nach Durchführung bzw. Beendigung des Vertrages, ohne Anfertigung von Kopien irgendwelcher Art, zurückzugeben.

II.7. Die im Eigentum der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH stehenden Unterlagen und Rechte dürfen weder vom Lieferanten, noch von Dritten benutzt oder sonst wie verwertet werden und dürfen Dritten auch nicht zugänglich gemacht werden. Sie dürfen weder ganz noch teilweise durch Fotokopieren, Mikroverfilmen, elektronische Speicherung oder ein anderes Verfahren vervielfältigt werden.

II.8 Fa. Pape Schweißprodukte GmbH kann, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist, nachträglich Änderungen in Konstruktion und Ausführung verlangen. In diesem Fall ist bezüglich der Auswirkungen auf Mehr- bzw. Minderkosten des Lieferanten, sowie der Liefertermine, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

III. Lieferzeit


III.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die zugesagte Lieferzeit einzuhalten. Angegebene Liefertermine/ Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Liefersache am von der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH angegebenen Bestimmungsort.

III.2. Im Falle des Lieferverzugs ist die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH berechtigt, pauschalierten Verzug-schaden in Höhe von 0,5 % der vereinbarten Vergütung pro angefangener Verspätungswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

III.3. Des Weiteren kann die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH von Lieferanten die Freistellung von allen Schadensersatz- und/oder Vertragsstrafe und/oder sonstigen Ansprüchen verlangen, die ihr Kunde im Zusammenhang mit einer Lieferverzögerung gegen sie geltend macht, sofern und soweit der Lieferant die Lieferverzögerung zu vertreten hat.

III.4. Voraussehbare Lieferverzögerungen hat der Lieferant sofort nach Kenntnis, spätestens mit Überschreiten der zugesagten Lieferzeit der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH unaufgefordert mitzuteilen.

IV. Verpackung und Transport


IV.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefersachen so zu verpacken und zu verladen, dass die Unversehrtheit der Lieferung während Verladung, Entladung und Transport sichergestellt ist. Für Beschädigung(en) der Liefersache(n) infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

IV.2. Der Lieferant trägt die Kosten der Verpackung und der Versendung. Soweit die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH die Kosten für Transport und/oder Verpackung zu tragen hat, ist der Lieferant verpflichtet, die jeweils preisgünstigste Transport- und/oder Verpackungsart zu wählen.

IV.3. Der Lieferant hat Transportcontainer, Werkzeuge, Hilfsmittel, sowie Verpackungen aller Art, insbesondere Transportverpackungen, zurückzunehmen. Der Lieferant trägt die hierbei anfallenden Kosten für Verpackung, Beladung, Transport bis zu seinem Sitz und Entladung. Die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH schließt in eigenem Namen auf Kosten des Lieferanten einen entsprechenden Beförderungsvertrag ab. Soweit der Lieferant die zurückgenommenen Verpackungen/ Transport-verpackungen nicht wieder verwendet, trägt er die bei der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH anfallenden Kosten ihrer stofflichen Entsorgung. Ausländische Lieferanten zahlen zusätzlich die durch die Rücknahme der Transportcontainer, Werkzeuge, Schweißgasflaschen, sonstiger Hilfsmittel, sowie der Transportverpackungen angefallenen Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben.

IV.4. Der Lieferant ist zur unverzüglichen Abgabe einer schriftlichen Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefersachen (Ursprungszeugnis) verpflichtet. Der Lieferant haftet der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH für sämtliche Schäden, die dieser durch eine von ihm verschuldete, nicht ordnungsgemäße oder verspätete Abgabe dieser Erklärung entstehen. Ebenso hat der Lieferant seine Warenursprungsangaben mittels einer zollamtlichen Bestätigung zu erklären.

IV.5. Der Lieferant hat der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH auf seine Kosten den Lieferschein (delivery order) und/oder das übliche Transportdokument (z.B. ein gültiges Konnossement, einen Seefrachtbrief, ein Dokument des Binnenschiffstransports, einen Luftfrachtbrief, einen Eisenbahnfrachtbrief, einen Straßenfrachtbrief oder ein multimodales Transportdokument) zu beschaffen, das die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH zur Übernahme der Liefersache gemäß Ziffer VI.2. benötigt. Haben sich der Lieferant und die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH auf elektronische Datenkommunikation geeinigt, kann das im vorstehenden Absatz erwähnte Dokument durch eine entsprechende Mitteilung im elektronischen Datenaustausch (Edi message) ersetzt werden.

V. Preis und Zahlung


V.1. Die vereinbarten Preise sind bindend, ausge-nommen die Parteien haben ausdrücklich etwas hiervon Abweichendes vereinbart, wofür der Lieferant die Beweislast trägt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

V.2. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang aller vertraglich geschuldeten Liefersachen am von der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH angegebenen Bestimmungsort oder mit deren Abnahme, wenn diese vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Geht jedoch die Rechnung des Lieferanten erst nach Eingang aller vertraglich geschuldeter Liefersachen am von der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH angegebenen Bestimmungsort bzw. nach deren Abnahme bei der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH ein, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingangstag der Rechnung.

V.3. Die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH hat die Bezahlung innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Zahlungsfrist zu bewirken und geschieht dies innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Zahlungs-frist,ist die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH zum Abzug von 3%Skonto berechtigt. Zahlung im vorgenannten Sinn ist erfolgt mit Absendung oder elektronischer Eingabe eines Banküberwei-sungsauftrages oder mit Absendung eines Verrech-nungsschecks.

V.4. Die Bezahlung einer Rechnung des Lieferanten ohne die Geltendmachung von Einwendungen durch die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH ist nicht als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten.

VI. Erfüllungsort und Gefahrübergang


VI.1. Erfüllungsort ist der von der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH angegebene Bestimmungsort.

VI.2. Sieht das Gesetz keine Abnahme vor und ist eine Abnahme auch vertraglich nicht vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe am Bestimmungsort vom Lieferanten auf die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH über, andernfalls mit der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme.

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht


VII.1. Weisen die Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH, abweichend von § 377 HGB, offene Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung, rügen.

VII.2. Bei Mengenlieferungen ist die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10 % den vertraglichen oder ge-setzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH von weiterer Nachprüfung entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen.

VII.3. Verpflichtet ein Vertrag die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH unbeschadet weitergehender Rechte, zunächst den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen.

VII.4. Ist der Lieferant nach der ISO 9000 Normenreihe (insbesondere nach ISO 9001, ISO 9002, ISO 9003) zertifiziert, entfällt bei der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH) die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.

VII.5. Besteht zwischen dem Lieferanten und der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH im Hinblick auf die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH Qualitätssicherungsver-einbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den hier unter Ziffer VII.1.-4. festgelegten Bedingungen.

VIII. Mängelansprüche/Haftung des Lieferanten


VIII.1. Der Lieferant hat der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH die Liefersache ab Gefahrübergang bis Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

VIII.2. Weist die Liefersache entgegen obiger Verpflichtung einen Mangel auf, bestimmen sich die Rechte der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH nach den gesetzlichen Mängelansprüchen und den Regelungen dieser Bedingungen.

VIII.3. Fa. Pape Schweißprodukte GmbH kann Mangelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen, wenn entweder der Lieferant der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist oder ohne vorhergehende Aufforderung in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden.

VIII.4. Geringfügige Mängel kann die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen.

VIII.5. Mangelbeseitigungsmaßnahmen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt oder veranlasst werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH wegen der Vermeidung eigenen Verzugs ein Interesse an sofortiger Beseitigung des Mangels hat.

VIII.6. In den in Ziffer 3, 4 und 5 genannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführten Arbeiten übersendet die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH einen Bericht.

VIII.7. Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.

VIII.8. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte und keine Schutzrechtsanmeldungen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, der USA und Japan veröffentlicht sind, verletzt werden. Wird die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dies gilt nicht, wenn die (Schutz-) Rechtsverletzung(en) auf von der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH vorgegebenen Pläne, Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen, beruhen.

VIII.9. Die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH kann von dem Lieferanten die Freistellung von allen Ansprüchen ihrer Kunden verlangen, wenn und soweit der Lieferant durch seine Lieferung hierfür eine haftungsbegründete Ursache gesetzt hat. Für die Freistellung von gegen die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH gerichteten Schadensersatzansprü-chen außerhalb des Haftungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes gilt dies nur, wenn und soweit der Lieferant die Ursache verschuldet hat.

VIII.10. Der Lieferant ist verpflichtet, Kontroll- und Überwachungspflichten sorgfältig wahrzunehmen, insbesondere ist er verpflichtet, die Einhaltung der technischen Qualitätsnormen und der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit durch sorgfältige Qualitätskontrollen und deren Dokumentation sicherzustellen. Der Lieferant ist verpflichtet seinen Herrschafts- und Organisationsbereich in sachlicher und personeller Hinsicht derart zu organisieren, dass Gefahren im Zusammenhang mit der Leistung des Lieferanten und deren Nutzung durch die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH und ihrer Kunden beseitigt werden.

VIII.11. Liegen Anspruchsvoraussetzungen für Ansprüche der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH gegen den Lieferanten im alleinigen Gefahren- oder Verantwortungsbereich des Lieferanten, trägt der Lieferant für das Nichtvorliegen solcher Anspruchsvoraussetzungen die Beweislast.

IX. Produzentenhaftung


IX.1. Der Lieferant stellt die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, falls und soweit die Ursache für die Haftung der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH dem Gefahren und Verantwortungsbereich des Lieferanten zuzuordnen ist und der Lieferant für die die Haftung auslösende Ursache einzustehen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH nach ausländischem Recht aus ihrer Produzen-tenhaftung in Anspruch genommen wird.

IX.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

IX.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung in angemessener Höhe mindestens aber mit einer Deckungssumme von EUR 1.000.000,00 pro Personenscha-den/Sachschaden -pauschalwährend der Dauer dieses Vertrages zu unterhalten; stehen der Fa. Pape Schweißprodukte GmbHweitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

X. Schutzvorschriften, Anleitungen und Erklärungen, sofern es sich bei der Liefersache um eine Maschine, Anlage oder Teilanlage handelt


X.1. Betreffend die Liefersachen übersendet der Lieferant der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH kostenlos gesondert eine vollständige technische Dokumentation, bestehend aus mindestens den in Nr. 3 des Anhangs V zur EG-Maschinenrichtlinie genannten Unterlagen.

X.2. Der Lieferant hat auf seine Kosten den Liefersachen eine Originalbetriebsanleitung und eine Wartungsanleitung für Fachpersonal beizufügen, die in der Sprache des Landes des Lieferanten, in deutscher Sprache und, sofern der Lieferant von der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH hierzu aufgefordert wird, in der Sprache des Bestimmungs-/Verwendungslandes abgefasst sein müssen.

X.3. Der Lieferant hat der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH betreffend die Liefersachen gesondert eine Herstellererklärung oder eine Konformittserklärung entsprechend dem Anhang II zur EG-Maschinenrichtlinie zu übersenden.

X.4. Hat der Lieferant seinen Sitz in einem EG- /EWR-Land und ist der Lieferant verpflichtet, der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH eine Konformitätserklärung betreffend die Liefersachen zu übersenden (siehe Ziffer 3.), ist der Lieferant verpflichtet, auf den Liefersachen das so genannte CE Zeichen (=EG-Zeichen) anzubringen.

X.5. Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH, dass die Liefersachen den maßgebenden Unfallverhütungs- /Arbeitsschutzvorschriften und den anerkannten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln, sowohl des Landes des Lieferanten, als auch der Bundesrepublik Deutschland, entsprechen. Ist dem Lieferanten bei Vertragsschluss das Bestimmungs-/Verwendungsland der Liefersachen bekannt, müssen die Liefersachen auch den vorgenannten Regeln und Vorschriften des Bestimmungs-/Verwendungslandes entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die Liefersachen den einschlägigen EU-Richtlinien, der EG Maschinenrichtlinie, dem deutschen Gerätesicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung, jeweils in der gültigen Fassung, entsprechen und die in den Richtlinien vor-geschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Der Lieferant verpflichtet sich zur strikten Einhaltung aller in diesem Absatz genann-ten Vorschriften. Wird die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH aufgrund der Nichtbeachtung solcher Vorschriften durch den Lieferanten von Dritten in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH von solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Der Freistellungsanspruch der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Der vorgenannte Freistellungsanspruch der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH gegen den Lieferanten umfasst auch die bei der Rechtsund Anspruchsverfolgung bei der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH anfallenden Kosten. Er umfasst ferner alle anderen Aufwendungen, die der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Dritten notwendigerweise erwachsen.

XI. Verjährungsfristen


XI.1. Es gelten die Verjährungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Ausnahmen: Soweit nach dem Gesetz die Verjährungsfrist für Sachmängel zwei Jahre betragen würde, verlängert sie sich auf 30 Monate. Dies gilt insbesondere für die zweijährige Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche gemäß §§ 438 I Nr. 3, 634 a I Nr. 1 BGB.

XI.2. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel (Ziffer VIII.8.) beträgt 10 Jahre beginnend mit Abschluss des Vertrages.

XI.3. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Liefersachen und Teile davon sowie für Liefersachen und Teile davon, an denen Mängel beseitigt wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung. Für Liefersachen, die während der Mangeluntersuchung und Nacherfüllung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich die Verjährungsfrist um die Zeit der mangelbedingten Betriebsunterbrechung.

XII. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung


XII.1. Die Abtretung jeglicher Forderungen des Lieferanten gegen die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH ist, ausgenommen zu Finanzierungszwecken, ausgeschlossen.

XII.2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, eine von ihm geschuldete Mangelbeseitigungsmaßnahme bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis bzw. Vergütung zu verweigern.

XII.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH in gesetzlichem Umfang zu. Die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH ist ferner berechtigt, auch mit Forderungen aufzurechnen, die einem Unternehmen zustehen, an dem die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH zu mindestens 50% beteiligt ist.

XIII. Informationspflicht und Geheimhaltung


XIII.1. Bei Vorliegen einer Lieferbeziehung hat der Lieferant eine Informationspflicht bezüglich aller Umstände, die für die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH von Bedeutung sein können; hierzu gehören insbesondere Informationen über Qualitätsprobleme, wenn sie möglicherweise nicht voll überwunden werden konnten, vorhersehbare Lieferschwierigkeiten sowie über alle Änderungen von Produkteigenschaften, die Auswirkungen auf den Einsatz durch die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH haben können, selbst wenn sie die Liefersache nicht mangelhaft werden lassen.

XIII.2. Beabsichtigen Lieferanten von Ersatzteilen deren Produktion ganz oder teilweise einzustellen, sind sie verpflichtet dies der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH mindestens 90 Tage zuvor mitzuteilen.

XIII.3. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

XIV. Gerichtsstand, anwendbares Recht


XIV.1. Bei allen sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Lieferant inländischer Kaufmann, eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländisches öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Göttingen, Bundesrepublik Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen gegen die Fa. Pape Schweißprodukte GmbH von Lieferanten, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist ausschließlicher Gerichtsstand ebenfalls Göttingen, Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH gegen Lieferanten, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch Göttingen, Bundesrepublik Deutschland. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.

XIV.2. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der Fa. Pape Schweißprodukte GmbH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Fa. Pape Schweißprodukte GmbH, Molkental 7, 37586 Dassel-Amelsen Germany